Meldepflichtige Behörden: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen die für die Zulassung /Genehmigung oder Anzeige eines Eingriffes zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben für ein Kompensationsverzeichnis dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Mecklenburg-Vorpommern) übermitteln.  
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Nach [http://www.bundesrecht.juris.de/bnatschg_2009/__17.html § 17 Abs. 6] Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen die für die Zulassung /Genehmigung oder Anzeige eines Eingriffes zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben für ein Kompensationsverzeichnis dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Mecklenburg-Vorpommern) übermitteln.  
  
Für die Zulassung/Genehmigung von Eingriffen und zugehörige Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß §§ 14 bis 17 BNatSchG folgende Behörden für Mecklenburg-Vorpommern aufzulisten:
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Für die Zulassung/Genehmigung von Eingriffen und zugehörige Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß [http://www.bundesrecht.juris.de/bnatschg_2009/BJNR254210009.html#BJNR254210009BJNG000300000 §§ 14 bis 17] BNatSchG folgende Behörden für Mecklenburg-Vorpommern aufzulisten:
  
#die '''Unteren Naturschutzbehörden''' (§ 17 Abs. 3 BNatSchG), außerdem Führung von Ökokonten
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#die '''Unteren Naturschutzbehörden''' ([http://www.bundesrecht.juris.de/bnatschg_2009/__17.html § 17 Abs. 3] BNatSchG), außerdem Führung von Ökokonten
 
#das '''Bergamt''' des Landes in Stralsund
 
#das '''Bergamt''' des Landes in Stralsund
#die vier '''Straßenbauämter''' bzw. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr
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#die vier '''Straßenbauämter''' bzw. das '''Landesamt für Straßenbau und Verkehr''' in Rostock
 
#die vier '''Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Immissionsschutz'''
 
#die vier '''Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Immissionsschutz'''
 
#die vier '''Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Naturschutz''' für das Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) und in Naturschutzgebieten auf der Basis eines Erlasses des Umweltministeriums im Zusammenhang mit der Ausnahmegenehmigung gemäß Schutzgebietsverordnung für den Eingriff (alle StÄLU, befristet bis 1.7.1012)
 
#die vier '''Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Naturschutz''' für das Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) und in Naturschutzgebieten auf der Basis eines Erlasses des Umweltministeriums im Zusammenhang mit der Ausnahmegenehmigung gemäß Schutzgebietsverordnung für den Eingriff (alle StÄLU, befristet bis 1.7.1012)
 
#die '''Landesforstanstalt''' Malchin (bei Vorhaben gemäß § 42 Abs. 2 NatSchAG M-V)
 
#die '''Landesforstanstalt''' Malchin (bei Vorhaben gemäß § 42 Abs. 2 NatSchAG M-V)
#die zwei '''Wasserschifffahrtsdirektionen des Bundes''' mit Sitz in Kiel (WSD Nord) und Magdeburg (WSD Ost), bei Wasserstraßen, Hafenausbau etc.
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#die zwei '''Wasserschifffahrtsdirektionen des Bundes''' mit Sitz in Kiel (WSD Nord) und Magdeburg (WSD Ost) bei Wasserstraßen, Hafenausbau etc.
 
#das '''Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat V-500 Energie, Eichwesen, Bergbau''' (Energiefreileitungen)
 
#das '''Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat V-500 Energie, Eichwesen, Bergbau''' (Energiefreileitungen)
# das '''Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, Referat 210''' (Autobahnen)
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# das '''Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, Referat 210''' bei Autobahnen
#das '''Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 3 - Wasser''' (Gewässer und Deiche 1. Ordnung)
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#das '''Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 3 - Wasser''' für Gewässer und Deiche 1. Ordnung
#das '''Eisenbahn-Bundesamt''' (Planfeststellung gemäß § 18 Eisenbahngesetz)
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#das '''Eisenbahn-Bundesamt''' für Planfeststellung gemäß [http://bundesrecht.juris.de/aeg_1994/index.html § 18] Eisenbahngesetz
  
 
Diese Behörden unterliegen dem "Übermittlungsauftrag" aus § 17 Abs. 6 BNatSchG und benötigen dementsprechend einen Zugang zur Datenübermittlung zu Kompensationsmaßnahmen und -flächen.
 
Diese Behörden unterliegen dem "Übermittlungsauftrag" aus § 17 Abs. 6 BNatSchG und benötigen dementsprechend einen Zugang zur Datenübermittlung zu Kompensationsmaßnahmen und -flächen.

Version vom 19. Januar 2011, 10:10 Uhr

Nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen die für die Zulassung /Genehmigung oder Anzeige eines Eingriffes zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben für ein Kompensationsverzeichnis dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Mecklenburg-Vorpommern) übermitteln.

Für die Zulassung/Genehmigung von Eingriffen und zugehörige Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß §§ 14 bis 17 BNatSchG folgende Behörden für Mecklenburg-Vorpommern aufzulisten:

  1. die Unteren Naturschutzbehörden (§ 17 Abs. 3 BNatSchG), außerdem Führung von Ökokonten
  2. das Bergamt des Landes in Stralsund
  3. die vier Straßenbauämter bzw. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr in Rostock
  4. die vier Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Immissionsschutz
  5. die vier Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Naturschutz für das Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) und in Naturschutzgebieten auf der Basis eines Erlasses des Umweltministeriums im Zusammenhang mit der Ausnahmegenehmigung gemäß Schutzgebietsverordnung für den Eingriff (alle StÄLU, befristet bis 1.7.1012)
  6. die Landesforstanstalt Malchin (bei Vorhaben gemäß § 42 Abs. 2 NatSchAG M-V)
  7. die zwei Wasserschifffahrtsdirektionen des Bundes mit Sitz in Kiel (WSD Nord) und Magdeburg (WSD Ost) bei Wasserstraßen, Hafenausbau etc.
  8. das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat V-500 Energie, Eichwesen, Bergbau (Energiefreileitungen)
  9. das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, Referat 210 bei Autobahnen
  10. das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 3 - Wasser für Gewässer und Deiche 1. Ordnung
  11. das Eisenbahn-Bundesamt für Planfeststellung gemäß § 18 Eisenbahngesetz

Diese Behörden unterliegen dem "Übermittlungsauftrag" aus § 17 Abs. 6 BNatSchG und benötigen dementsprechend einen Zugang zur Datenübermittlung zu Kompensationsmaßnahmen und -flächen.