Meldepflichtige Behörden: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen die für die Zulassung /Genehmigung oder Anzeige eines Eingriffes zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben für ein Kompensationsverzeichnis dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Mecklenburg-Vorpommern) übermitteln.  
 
Nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen die für die Zulassung /Genehmigung oder Anzeige eines Eingriffes zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben für ein Kompensationsverzeichnis dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Mecklenburg-Vorpommern) übermitteln.  
  

Version vom 10. Januar 2011, 09:06 Uhr

Nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen die für die Zulassung /Genehmigung oder Anzeige eines Eingriffes zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben für ein Kompensationsverzeichnis dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Mecklenburg-Vorpommern) übermitteln.

Für die Zulassung/Genehmigung von Eingriffen sind gemäß §§ 14 bis 17 BNatSchG folgende Behörden für das Bundesland aufzulisten:

  1. die Unteren Naturschutzbehörden (§ 17 Abs. 3 BNatSchG), außerdem Führung von Ökokonten
  2. das Bergamt des Landes in Stralsund
  3. die vier Straßenbauämter
  4. die vier Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Immissionsschutz
  5. die Landesforstanstalt Malchin (bei Vorhaben gemäß § 42 Abs. 2 NatSchAG M-V),
  6. die zwei Wasserschifffahrtsdirektionen des Bundes mit Sitz in Kiel (WSD Nord) und Magdeburg (WSD Ost), bei Wasserstraßen, Hafenausbau etc.
  7. das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat V-500 Energie, Eichwesen, Bergbau (Energiefreileitungen)
  8. das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, Referat 210 (Autobahnen)
  9. das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 3 - Wasser (Gewässer und Deiche 1. Ordnung)
  10. das Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellung gemäß § 18 Eisenbahngesetz)

Diese Behörden unterliegen dem "Übermittlungsauftrag" aus § 17 Abs. 6 BNatSchG und benötigen dementsprechend einen Zugang zur Datenübermittlung zu Kompensationsmaßnahmen und -flächen.